Ungleichbehandlungen vorfindlich Gleicher
"Zu ""Kollisionen"" zwischen Art. 3 Abs. 1 GG und freiheitsgrundrechtlichen Schutzpflichten sowie dem Zufall als Auswahlkriterium"
Series: Studien und Beiträge zum Öffentlichen Recht; 71;
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Product details:
- Edition number 1
- Publisher Mohr Siebeck
- Date of Publication 30 October 2025
- ISBN 9783161647475
- Binding Hardback
- No. of pages345 pages
- Size 232x155x20 mm
- Weight 564 g
- Language German 699
Categories
Short description:
Wenn der allgemeine Gleichheitssatz tatsächlich gebieten würde, Gleiche ausnahmslos gleich zu behandeln, müssten - um nur ein Beispiel zu nennen - in Triage-Situationen mitunter alle hilfsbedürftigen Personen sterben, weil nicht genügend Rettungsmittel für alle zur Verfügung stünden. Lucas Erxleben zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen der Staat Gleiche ungleich behandeln darf. If the principle of equality before the law actually meant that equals were to be treated equally without exception, then - to give just one example - everyone in need of help in certain triage situations would have to die because there were not enough resources to save everyone. Lucas Erxleben's study reveals the conditions under which the German state may treat equals unequally.
MoreLong description:
Wenn geprüft wird, ob staatliche Maßnahmen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar seien, geht es meist hauptsächlich um die Frage, ob Unterschiede zwischen den Ungleichbehandelten die ungleiche Behandlung rechtfertigten. Diese Fragestellung ist wichtig, aber unzureichend, um die Vereinbarkeit von Maßnahmen mit Art. 3 Abs. 1 GG umfassend bewerten zu können. Es gibt Ungleichbehandlungen, die nicht mit Unterschieden gerechtfertigt werden können, sondern allein mit anderen Rechtfertigungsgründen. In solchen Fällen trifft die übliche Kurzformel des allgemeinen Gleichheitssatzes, wonach wesentlich Gleiches auch gleich behandelt werden müsse, nicht zu. Lucas Erxleben zeigt, unter welchen Voraussetzungen vorfindlich Gleiche ungleich behandelt werden dürfen und wie staatlicherseits zwischen ihnen auszuwählen ist. If the principle of equality before the law actually meant that equals were to be treated equally without exception, then - to give just one example - everyone in need of help in certain triage situations would have to die because there were not enough resources to save everyone. Lucas Erxleben's study reveals the conditions under which the German state may treat equals unequally.
MoreTable of Contents:
"
A. Forschungsfrage und Grundlagen
I. Eine Frage von unterschätzter Bedeutung - II. Beispiele für den Untersuchungsgegenstand - III. Rechtstheoretisches Vorverständnis und methodologische Folgerungen - IV. Materiellrechtliche Vorannahme: Bestehen einer freiheitsgrundrechtlichen Schutzdimension - V. Begriffsbestimmungen: „Konflikte"" und „Kollisionen"" im rechtstheoretischen und grundrechtsdogmatischen Zusammenhang - VI. (Vermeintliche) Spannungen zwischen Freiheit und Gleichheit - VII. Verortung der Forschungsfrage in der Normstruktur von Art. 3 Abs. 1 GG - VIII. Gang der weiteren Untersuchung
B. Entstehungsgeschichtliche Hinweise auf den Inhalt des allgemeinen Gleichheitssatzes
I. Wer wird als Verfassungsgeber angesehen? - II. Entwurfsfassungen des heutigen Art. 3 Abs. 1 GG - III. Hinweise aus den Beratungen des Parlamentarischen Rats - IV. Entstehungsgeschichtliche Hinweise neben den Beratungen des Parlamentarischen Rats
C. Zusammenführung von entstehungsgeschichtlichem Befund und gegenwärtigem Stand der Wissenschaft: Wertungsmaßstab der Ungleichbehandlungsrechtfertigung
I. Wertungsquellen - II. „Gegengewichte"" zur schweren Handhabbarkeit des Maßstabs - III. Vorschlag für den Rechtfertigungsmaßstab
D. Die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen vorfindlich Gleicher
I. Keine Rechtfertigung aufgrund vorfindlicher Unterschiede - II. Legitimer Zweck der Ungleichbehandlung - III. Rechtfertigungskraft des Ungleichbehandlungszwecks für die Ungleichbehandlung - IV. Auswahl anhand eines erlaubten Unterscheidungskriteriums
E. Einfluss „außergrundgesetzlicher"" Normen auf die Forschungsfrage
I. Unionsrecht - II. Völkerrecht - III. Einfaches nationales Recht - IV. „Fremdes ,Recht'"" - V. Zwischenergebnis
F. Zusammenfassung der wichtigsten Forschungsergebnisse
A. Forschungsfrage und Grundlagen
I. Eine Frage von unterschätzter Bedeutung - II. Beispiele für den Untersuchungsgegenstand - III. Rechtstheoretisches Vorverständnis und methodologische Folgerungen - IV. Materiellrechtliche Vorannahme: Bestehen einer freiheitsgrundrechtlichen Schutzdimension - V. Begriffsbestimmungen: „Konflikte"" und „Kollisionen"" im rechtstheoretischen und grundrechtsdogmatischen Zusammenhang - VI. (Vermeintliche) Spannungen zwischen Freiheit und Gleichheit - VII. Verortung der Forschungsfrage in der Normstruktur von Art. 3 Abs. 1 GG - VIII. Gang der weiteren Untersuchung
B. Entstehungsgeschichtliche Hinweise auf den Inhalt des allgemeinen Gleichheitssatzes
I. Wer wird als Verfassungsgeber angesehen? - II. Entwurfsfassungen des heutigen Art. 3 Abs. 1 GG - III. Hinweise aus den Beratungen des Parlamentarischen Rats - IV. Entstehungsgeschichtliche Hinweise neben den Beratungen des Parlamentarischen Rats
C. Zusammenführung von entstehungsgeschichtlichem Befund und gegenwärtigem Stand der Wissenschaft: Wertungsmaßstab der Ungleichbehandlungsrechtfertigung
I. Wertungsquellen - II. „Gegengewichte"" zur schweren Handhabbarkeit des Maßstabs - III. Vorschlag für den Rechtfertigungsmaßstab
D. Die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen vorfindlich Gleicher
I. Keine Rechtfertigung aufgrund vorfindlicher Unterschiede - II. Legitimer Zweck der Ungleichbehandlung - III. Rechtfertigungskraft des Ungleichbehandlungszwecks für die Ungleichbehandlung - IV. Auswahl anhand eines erlaubten Unterscheidungskriteriums
E. Einfluss „außergrundgesetzlicher"" Normen auf die Forschungsfrage
I. Unionsrecht - II. Völkerrecht - III. Einfaches nationales Recht - IV. „Fremdes ,Recht'"" - V. Zwischenergebnis
F. Zusammenfassung der wichtigsten Forschungsergebnisse
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